Aikido Dojo Alpen

Satzung

des "Aikido Dojo Alpen e.V."


§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)


Der Verein führt den Namen „Aikido Dojo Alpen e. V."

Er hat seinen Sitz in Alpen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 (Zweck)


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung des Budosportes als Leibesübung für alle Altersstufen.


Dazu sollen insbesondere die sach- und fachgerechte Ausbildung der Budoka gefördert werden.

Außerdem soll den Sportlern ermöglicht werden, an überörtlichen und internationalen Lehrgängen teilzunehmen.


Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.


§3 (Mittel)


Sämtliche Gelder und Mittel des Vereins, Einnahmen, Beiträge, Guthaben, Gewinne aus Veranstaltungen und Aktionen, dürfen nur zu den in § 2 genannten Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck dieses Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 (Mitgliedschaft)


Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Jedes Mitglied erhält auf Anfrage vom Vorstand eine Satzung.

II (Erwerb und Erlöschen)

Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, wobei Minderjährige einer Zustimmungserklärung ihres gesetzlichen Vertreters bedürfen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann abgelehnt werden, wenn die gleichen Gründe wie für einen Ausschluß vorliegen.


Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur durch schriftliche Erklärung erfolgen. Nach Eingang einer schriftlichen Abmeldung werden für die folgenden zwei Monate noch Mitgliedsbeiträge laut Gebührenordnung fällig. Danach erlischt die Mitgliedschaft.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen beharrlicher Zuwiderhandlung gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins erfolgen.

Vor dem Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das auszuschließende Mitglied kann Einspruch erheben. In diesem Fall entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


§ 5 (Organe)


Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 (Mitgliederversammlung)


In der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder stimmberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann diese auch nur persönlich wahrnehmen.

Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich bis spätestens 31.05. als Jahreshauptversammlung zusammen. Weitere Mitgliederversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes oder durch einen Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder vom Vorstand einberufen werden.

Mitgliederversammlungen sind schriftlich, durch Aushang im Dojo, mit einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

Die Jahreshauptversammlung beschließt insbesondere über:


  • Wahl des Vorstandes

  • Wahl zweier Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen

  • Genehmigung des Jahres- incl. Kassenberichtes und Entlastung des Vorstandes

  • Vergabe der Mittel, soweit dies nicht dem Vorstand übertragen wird

  • Satzungsänderungen

  • Auflösung des Vereins

  • Alle übrigen Angelegenheiten, die der Versammlung vom Vorstand zur Beschlußfassung vorgelegt werden.

Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Ist die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig.

Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ -Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, die der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind. Die Niederschriften sind vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.


§ 7 (Vorstand)


Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzende(n)

  • dem/der 2. Vorsitzende(n)

  • dem/der Kassenführer(in)
  • dem/der Schriftführer(in)

  • dem/der Beisitzer(in)


Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An die Mitglieder des Vorstandes kann unter dem Vorbehalt der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten des Vereins ein pauschaler Aufwandsersatz nach Maßgabe des §3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gezahlt werden. Sie werden auf 2 Jahre von der Jahreshauptversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Durch Vorstandsbeschluß kann der Vorstand um weitere Beisitzer erweitert werden. Diese Beisitzer sind dann jedoch von der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

Der Vorstand führt die Geschäfte, berichtet der Mitgliederversammlung und leitet diese.

Er tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal im Halbjahr zusammen.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung abberufen werden.

Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes beruft der Vorstand einen Nachfolger, der von der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Der Vorstand beschließt verbindlich nur mit Stimmenzahl von mindestens 3 Mitgliedern. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen sind.

Vertreten wird der Verein durch den/die  1. und 2. Vorsitzende(n). Sie sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB, und können den Verein nur gemeinsam vertreten.


§ 8 (Beiträge)


Zur Erfüllung des Satzungszwecks erhebt der Verein einen Beitrag. Alles Weitere regelt die Gebührenordnung.


§ 9 (Kassenprüfer)


die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die die Kasse einmal am Ende des Geschäftsjahres prüfen. Sie berichten der Jahreshauptversammlung.


§ 10 (Auflösung)


Der Verein kann nur durch die Mitgliederversammlung und nur durch 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder des Vereins aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den "FC Viktoria Alpen 1911 e.V.".

Der "FC Viktoria Alpen 1911 e.V." darf das Vermögen nur zu den in § 2 genannten Zwecken verwenden. Sollte es zum Zeitpunkt der Auflösung keine

Aikido-Abteilung in Alpen geben, so darf der "FC Viktoria Alpen 1911 e.V." das Vermögen auch zu anderen sportlichen Zwecken verwenden, dies aber zweckgebunden nur für die Kinder- und Jugendarbeit.

In jedem Fall aber darf das Vermögen ausschließlich nur unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken i. S. d. Abgabenordnung verwendet werden.


§ 11 (Erfüllungsort, Gerichtsstand)


Erfüllungsort für alle Verpflichtungen gegenüber dem Verein ist Alpen.

Gerichtsstand ist der Sitz der für Alpen zuständigen Gerichte.


§ 12 (Gründung)


Diese Satzung wurde am 25.04.2007 von der Gründungsversammlung errichtet und beschlossen.

Der Verein wurde am gleichen Tag durch die Anwesenden gegründet.

Die Satzung tritt mit Gründung des Vereins in Kraft. Die Mitglieder haben sie durch Beitrittserklärung anzuerkennen.



Alpen, 10.06.2010